1.1 Es gelten für sämtliche Lieferungen und Bestellungen und Leistungen und Angebote für den Ein- und Verkauf von Waren die angeführten Geschäftsbedingungen der SIREXPORT. Es wird auf allen Bestellungen der SIREXPORT darauf hingewiesen, und die AGB können jederzeit bei SIREXPORT angefordert werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn SIREXPORT nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweist.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich von SIREXPORT schriftlich anerkannt wurde.
1.3 Die Proforma Rechnung/Auftragsbestätigung/Bestellung von SIREXPORT gilt als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von SIREXPORT.
Die Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch SIREXPORT in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
1.5 Die Geschäftsbeziehungen zwischen SIREXPORT und dem Verkäufer/Käufer unterliegen dem österreichischem Recht. Sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das österreichische Recht, keine Anwendung.
1.6 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ist nach Wahl von SIREXPORT Krems an der Donau, für Klagen des Verkäufers ausschließlich Krems an der Donau. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
2.1.1 Kaufverträge kommen zu den Bedingungen der schriftlichen Bestellungen von SIREXPORT zustande und gelten nach Eingang der gültigen Auftragsbestätigung oder durch Abnahme der Lieferung durch SIREXPORT.
2.1.2 Falls bei der Bestellung von SIREXPORT der Einkaufspreis nicht feststeht, hat der Verkäufer SIREXPORT den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn SIREXPORT der Preisangabe nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei ihr widerspricht, kommt der Vertrag zu dem genannten Preis zustande.
2.1.3 Der Verkäufer muss auf abweichende Inhalte der Bestellung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen. Der Vertrag kommt in so einem Fall erst mit der schriftlichen Zustimmung von SIREXPORT zustande.
2.1.4 Für bestellte Waren die im Zuge einer speziellen Vereinbarung geliefert wurden, gilt ein 2-jähriges Rückgaberecht ab Anlieferungsdatum, bzw für die Dauer der Vereinbarung. Falls die Vereinbarung aufgelöst wird, hat der Käufer das Recht, nicht verkaufte Ware zur Rückgabe bereitzustellen und zum Einkaufspreis zuzüglich der angefallenen Logistikkosten dem Verkäufer gegen zu verrechnen.
2.1.5 Die Waren müssen den übergebenen Mustern und Unterlagen entsprechen, ist dies nicht der Fall, müssen auf Kosten des Verkäufers nichtentsprechende, gelieferte Waren zuzüglich angefallener Kosten zurückgenommen werden und durch entsprechende Waren auf Kosten des Verkäufers ersetzt oder nicht verrechnet werden. Der Käufer hat das Recht auf Gegenverrechnung.
2.1.6 Es dürfen vom Verkäufer nur qualitäts- und gesetzeskonforme Artikel angeboten werden.
3.1 Die im Zuge von Angeboten zur Verfügung gestellten Muster und Unterlagen bleiben im Eigentum von SIREXPORT und dürfen nur mit Zustimmung von SIREXPORT weitergegeben werden.
3.2.1 Angebote von SIREXPORT sind stets freibleibend, falls nicht eine Gültigkeitsdauer angegeben ist.
3.2.2 Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung (Proforma Invoice PF− . . . ) von SIREXPORT einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend. Bei Auslieferung ohne eigener Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von SIREXPORT als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch SIREXPORT bestätigt wurden.
3.2.3 Der Käufer haftet für unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
3.3.1 Alle Angaben zu der Ware von SIREXPORT gelten nur annäherungsweise, insbesondere in Druckschriften und Prospekten.
Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Spezifikationen und Vorschriften sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen bzw müssen vom Käufer, falls gewünscht, separat schriftlich angefordert werden.
SIREXPORT behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen.
3.3.2 Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
3.4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Erhalt von Anzahlungen bzw Vollzahlungen zu laufen, falls nicht anderes separat schriftlich vereinbart wurde.
Bei Nichterfüllung von vereinbarten Restzahlungen vor Lieferung, fallen geleistete Anzahlungen zur Gänze als Kompensation für entstanden Schaden zu und die Waren müssen nicht geliefert werden.
3.4.2 Von SIREXPORT zu ersetzender Verzugsschaden ist auf 0,5 Prozent des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung begrenzt, höchstens jedoch 4 Prozent des Wertes der Gesamtlieferung.
SIREXPORT hat das Recht bei Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung von Unterlieferanten, dies an den Käufer weiterzugeben.
3.4.3 Höhere Gewalt gilt als vereinbart.
3.4.4 SIREXPORT ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist das von SIREXPORT angegebene Auslieferungslager. In Österreich ist dies derzeit am Firmenstandort in Alt-Nagelberg/Österreich.
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Spediteur übergeben worden ist.
3.4.5 Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
3.4.6 Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
3.5.1 Die Preise von SIREXPORT verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5.2 Sämtliche Versandkosten sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, vom Käufer zu tragen.
3.6.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen von SIREXPORT um Gegenforderungen zu kürzen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von SIREXPORT schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von SIREXPORT an Dritte abzutreten. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag SIREXPORT frei zur Verfügung steht.
3.6.3 Wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden, werden Forderungen sofort fällig.
3.7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SIREXPORT, bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
3.7.2 Der Käufer hat die Ware mit Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu verwahren, und ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen. Falls Pfändungen gegen den Käufer im Laufen sind, hat dieser umgehend SIREXPORT zu verständigen, damit SIREXPORT seine Rechte vorbringen kann.
3.7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von SIREXPORT gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf SIREXPORT übergehen bzw dass eine Bezahlung der Forderungen gesichert ist.
3.7.4 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit SIREXPORT nicht, oder werden SIREXPORT Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann SIREXPORT die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und von diesem Vertrag zurücktreten.
3.8.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware am Bestimmungsort bzw am Übergabeort sorgfältig hinsichtlich Qualität und Quantität zu prüfen und im Falle von Mängel schriftlich zu reklamieren.
3.8.2 Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eingang der Ware bei SIREXPORT eintrifft.
Mängelrügen mit detaillierten Angaben sind stets unmittelbar an SIREXPORT zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten die Allgemeinen Speditionsbedingungen.
3.8.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet SIREXPORT nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.8.4 Bei geringen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Ist Nachlieferung oder Behebung nicht möglich, steht dem Käufer Herabsetzung des Kaufpreises bzw Rückgängigmachung des Vertrages zu.
3.8.5 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet SIREXPORT nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.8.6 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. SIREXPORT haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von SIREXPORT für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
3.8.7 Vor Inanspruchnahme von SIREXPORT ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten von SIREXPORT zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich SIREXPORT gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die SIREXPORT gegenüber deren Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten von SIREXPORT erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, SIREXPORT nach Maßgabe von Para 3. in Anspruch zu nehmen.
3.8.8 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von SIREXPORT.
3.8.9 Mängelansprüche sowie Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn SIREXPORT Arglist vorwerfbar ist.
Gültig ab 1. Mai 2014